Beitragsordnung

 


 Beitragsordnung der Betreuten Grundschule Hammer e.V.

 

  (gemäß §4 der Vereinssatzung)

 

Stand: 01.01.2026

 

§1 – Grundsatz

 

(I)             Zur Deckung der Kosten der Betreuten Grundschule Hammer e.V. werden Vereinsbeiträge, Betreuungsbeiträge sowie ein Essensgeld erhoben, deren Höhe durch diese Beitragsordnung geregelt wird.

 

(II)           Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen (gemäß § 4.III der Satzung) an den Verein. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung geändert werden.

 

 

 

§2 – Beschlüsse

 

(I)             Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Vereinsbeitrages und des   Betreuungsbeitrages.

 

(II)           Die festgesetzten Betreuungsbeiträge sowie das Essensgeld werden bis zum 3. Werktag eines jeden Monats und der Vereinsbeitrag zum 1. Oktober eines jeden Jahres erhoben.

 

 

 

§3 – Betreuungsbeitrag / Essensgeld / Vereinsbeitrag / Bearbeitungsgebühr

 

(I)             Der Vereinsbeitrag beträgt p.a. EUR 30,00

 

(II)           Das Essensgeld ergibt sich aus der Abgabenordnung der Stadt Kiel. Das Essensgeld kann erlassen werden, sobald ein Bildungsgutschein vorliegt. Das Essensgeld wird auf Antrag erstattet, wenn ein Kind länger als an 20 aufeinanderfolgenden Betriebstagen fehlt. Hierbei bleiben die regulären Schließzeiten und Ferienzeiten unberücksichtigt.

 

(III)         Für Schüler:innen die ausschließlich für den pädagogischen Mittagstisch angemeldet sind, ist ein Betreuungsbeitrag von EUR 28,30 pro Monat zu zahlen. Außerdem muss entsprechend der Abgabenordnung der Stadt Kiel pro angemeldetes Mittagessen bezahlt werden.

 

(IV)         Der Betreuungsbeitrag beträgt EUR 155,00 monatlich.

 

(V)           Eine Ermäßigung des Betreuungsbeitrags laut Sozialstaffel muss beim zuständigen Amt für Schulen gestellt werden.  

 

(VI)         Der Verein ist berechtigt, die Bearbeitungsgebühren der Banken bei    Rücklastschriften weiterzugeben. Außerdem kann bei Mahnungen in Textform eine Gebühr von 5 Prozent des Mahnwertes, mindestens aber 5,00 €, erhoben werden.

 

(VII)       Die Beiträge sind grundsätzlich im Lastschriftverfahren zu entrichten.